Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Was leistet die Pflegekasse?
Für die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit werden sämtliche pflegerelevante Kriterien berücksichtigt: körperlich, geistig, psychisch und sozial. Diese überprüft der Gutachter anhand der sechs Module:
Aus der Summe aller gewichteten Punkte aus allen Modulen ergibt sich der Gesamtpunktwert. Er kann zwischen 0 und 100 Punkten liegen. Diese Skala ist in mehrere Intervalle unterteilt, die jeweils einem bestimmten Ausmaß an Pflegebedürftigkeit beziehungsweise einem Pflegegrad entsprechen. Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn das Gesamtergebnis mindestens 12,5 Punkte beträgt. Die Tabelle zeigt, wie der Pflegegrad zustande kommt.
Gesamtpunktwert | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Pflegegrad |
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12,5 bis unter 27 | geringe | 1 |
27 bis unter 47,5 | erhebliche | 2 |
47,5 bis unter 70 | schwere | 3 |
70 bis unter 90 | schwerste | 4 |
90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 5 |
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Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden je mit 1.612 EUR pro Kalenderjahr erstattet.
Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.